Künftig Mehrkosten in Rechnung stellen

Entsorgung von Antriebsbatterien

Künftig Mehrkosten in Rechnung stellen

3. Juni 2024 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat am 31. Mai 2024 Anpassungen an Verordnungen aus dem Umweltbereich genehmigt. Die Änderungen betreffen auch finanzielle Aspekte beim Entsorgen von E-Auto-Batterien durch Garagen. Ilir Pinto


Neu können Händler bei erheblich beschädigten Batterien die Entsorgungskosten in Rechnung stellen. Foto: iStock

Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Menge an Batterien für den Antrieb von Elektroautos soll eine einheitliche Umsetzung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) sichergestellt werden. Neu wird deshalb vom Bundesrat bei der Rücknahmepflicht geregelt, dass die Händlerinnen und Händler bei erheblich beschädigten Batterien die Mehrkosten für die Entsorgung in Rechnung stellen können. Zudem wird eine Bestimmung zur Rückerstattung vorgezogener Entsorgungsgebühr (VEG) beim Export von Batterien eingeführt. Die Unternehmen erhalten mit der Revision der ChemRRV also mehr Rechtssicherheit. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Hier geht's zur Medienmitteilung des Bundes.

AGVS intervenierte früh in Bern
Der AGVS hatte bereits im Oktober 2023 eine Vernehmlassungs-Antwort an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation (Uvek) gerichtet. Bei der Rückerstattung der VEG fällt eine relativ hohe Bearbeitungsgebühr an, die fast den Betrag der effektiv zu rückerstattenden Entsorgungsgebühr erreicht. Daher kann es sich unter Umständen nicht mehr lohnen, die Rückerstattung zu beantragen. Trotz der grundsätzlich positiven Revision bleibt das Problem der hohen Bearbeitungsgebühr bei der Rückerstattung bestehen, was besonders bei leichteren Batterien eine wirtschaftliche Hürde darstellt.

Hier finden Sie die Vernehmlassungs-Antwort des AGVS.
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